AGB

Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der ESCAD Automation GmbH

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle künftigen Warenlieferungen und Leistungen, die wir an den Kunden erbringen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung „verbindlich“ beigefügt ist. Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden.  Der Vertrag kommt wahlweise durch unsere schriftliche Annahme der Bestellung,  Auftragsbestätigung, Leistungserbringung in Kenntnis des Kunden oder mit Warenlieferung zustande. 
  2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Bonität  und seine wirtschaftlichen Verhältnisse einholen. Für den Fall einer negativen Auskunft behalten wir uns vor, die Ware nur gegen Vorauskasse auszuliefern. Wenn  eine Finanzierung durch Dritte vorgesehen ist, können wir zudem vor Auslieferung  einen Nachweis über die Finanzierung verlangen. 
  3. Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Mengenangaben sind nur verbindlich, wenn  dies mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die Beschaffenheit der von  uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten,  soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung für den Kunden nicht eingeschränkt wird. 
  4. Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von uns zu erbringenden  Leistungen ändern, hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich zu äußern. Die Kosten für den hierdurch entstehenden Aufwand (z. B. Erstellung eines  Änderungsvorschlags, Stillstandzeiten etc.) hat der Kunde zu tragen, soweit wir seinem Änderungsverlangen nachkommen. 

§ 3 MENGEN- UND MASSANGABEN, MITWIRKUNGSPFLICHTE

  1. Mit dem Zustandekommen des Vertrags bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mengen und Maße in seinen Bestellungen auf seinen von ihm geprüften Angaben basieren. Stellen sich nachträglich Abweichungen zu den Angaben des Kunden heraus,  gehen hierdurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten. 
  2. Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der uns für notwendige Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.
  3. Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des  Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im  erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden.
  4. Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software  des Kunden, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung bereitzustellen. 
  5. Ist für die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine des Kunden  erforderlich, stellt dieser verantwortliches, qualifiziertes Bedienpersonal seines Unternehmens bereit. 
  6. Die für die Ausführung erforderlichen kundenspezifischen Unterlagen und andere  notwendige betriebsinterne Informationen hat der Kunde uns auch ohne besondere  Aufforderung zur Verfügung zu stellen. 
  7. Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn  sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen  Angaben oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen ergeben. 

§ 4 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Mit dem Zustandekommen des Vertrags bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mengen und Maße in seinen Bestellungen auf seinen von ihm geprüften Angaben basieren. Stellen sich nachträglich Abweichungen zu den Angaben des Kunden heraus,  gehen hierdurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten. 
  2. Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der uns für notwendige Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 5 LIEFERZEIT, FRISTEN, TEILLIEFERUNGEN

  1. Verbindliche Lieferzeiten und Termine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung,  die auch per Telefax oder E-Mail erteilt werden kann. Die Fristen beginnen mit dem  Zugang der Bestätigung beim Kunden und verstehen sich bei Kaufverträgen für den  Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk und bei Werkverträgen für den Zeitpunkt der  Fertigstellung. Der Beginn der angegebenen Zeitspanne setzt die Abklärung aller  technischen Fragen, die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie  das Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen voraus.  Etwaige vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen in der Ausführung  verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt uns vorbehalten. 
  2. Von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Streik, höhere Gewalt und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verlängern die vereinbarten Lieferfristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren; sollte die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in diesem Fall nicht erforderlich ist.
  3. Werden wir nach vorstehenden Absatz von unserer Leistungsverpflichtung frei oder verlängert sich die Lieferfrist oder der vereinbarte Freistellungstermin, hat der Kunde keine Schadensersatzansprüche.
  4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen durch uns ebenso zulässig, wie Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit.
  5. Mit dem Kunden vereinbarte Abrufaufträge sind mangels anderer Vereinbarungen spätestens innerhalb von zwölf Monaten durch Abrufe von ihm abzuwickeln. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen an den Kunden weiterzugeben.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. (2) Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
  10. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von  0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

§ 6 GEFAHRÜBERGANG

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk“ (gem. Incoterms 2010) vereinbart. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes. Sofern der Kunde es schriftlich beantragt, decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten ein.
  3. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden auf ihn über.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Ware bleibt in unserem Eigentum, bis sämtliche Ansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, worin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht gegenüber uns in Verzug ist, weiter verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrags (zzgl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Endrechnungsbetrag zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  6. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 MÄNGELHAFTUNG, SCHADENERSATZ

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Werkleistungen gilt § 377 HGB entsprechend.
  2. Für gebrauchte Waren leisten wir keine Gewähr, es sei denn, wir haften für Arglist oder gem. nachstehendem Abs. (6). Bei neuen Sachen ist der Kunde bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen, wobei wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. An Stelle der Nacherfüllung kann dann vom Kunden Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangt werden.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445 a, 445 b, 478 BGB und in den Fällen der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2, 634 a Abs. (1) Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Dies gilt auch in den Fällen der vorstehenden Abs. (4) bis (6).

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Erstattung nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst sind Verzugsschäden, welche spezieller in § 5 Abs. (7) bis (10) geregelt sind.

§ 9 SOFTWARE, HAFTUNG FÜR DATENVERLUST

  1. Sofern wir nach vorstehendem § 8 schadenersatzpflichtig sind, wird unsere Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und vollständiger Anfertigung von Sicherungskopien der gesamten Daten, Strukturen und Programme eingetreten wäre.
  2. Ist in unserem Leistungsumfang die Verwendung von Softwareprodukten Dritter enthalten, anerkennt der Kunde bereits jetzt die Nutzungs-/Lizenzbedingungen des Rechteinhabers an dieser Software. Diese werden ihm von uns auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Für Funktionsstörungen, die mit den beim Kunden installierten Betriebssystem-Umgebungen und -Konfigurationen zusammenhängen oder damit in Verbindung gebracht werden, sind wir nicht verantwortlich. Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen bei Nichtkompatibilität des Software-Programms mit der Hard- und/oder Software des Kunden, es sei denn, wir haben gemäß schriftlicher Vereinbarung diesbezügliche Beratungsleistungen erbracht.

§ 10 ABTRETUNG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 VERGABE AN DRITTE

  1. Wir sind auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
  2. In diesen Fällen haften wir für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.

§ 12 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.


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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der ESCAD Automation GmbH

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Unsere AGB gelten für den Einkauf von Waren und die Beauftragung von Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrags.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle künftigen Bestellungen an den Lieferanten. Abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.
  3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB.

§ 2 BESTELLUNG UND ANGEBOTSUNTERLAGEN

  1. Sofern wir mit unserer Bestellung ein Angebot abgeben, kann dieses nur innerhalb von zwei Wochen angenommen werden. Mündlich erteilte Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erteilt der Lieferant eine Auftragsbestätigung, hat er auf dieser unsere Bestellnummer anzugeben.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Hierin ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, die Lieferung „frei Haus“ sowie die Verpackung mit enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen, wenn wir dies von ihm verlangen.
  2. Alle Preise sind Netto-Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestell-Nummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
  3. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Betrag innerhalb von
    14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

§ 4 ABTRETUNG, ZURÜCKBEHALTUNG, AUFRECHNUNG

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  2. Gegen uns bestehende Forderungen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Selbiges gilt hinsichtlich einer gerichtlichen Geltendmachung durch Dritte in Form der gewillkürten Prozessstandschaft.

§ 5 LIEFERZEIT

  1. Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich, etwaige Fristen beginnen mit dem Eingang der Bestellung beim Lieferanten zu laufen.
  2. Der Lieferant wird uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, wobei unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung von dieser Informationspflicht unberührt bleiben.
  3. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1 %, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt unberührt.

§ 6 GEFAHRÜBERGANG

  1. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit Eingang der Ware bei uns auf uns über.
  2. Bei Werkverträgen geht die Gefahr nach einer ausdrücklichen Abnahme in Form eines Abnahmeprotokolls auf uns über.

§ 7 BESCHAFFENHEIT UND QUALITÄT DER WARE

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Waren den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und DIN-Normen entsprechen. Die Waren müssen erforderlichenfalls eine CE-Kennzeichnung tragen und CE-konform sowie REACH- und RoHS-konform sein.
  2. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware den Angaben in unseren Bestellungen (einschließlich etwaiger Zeichnungen) entspricht.
  3. Der Lieferant wird ein Qualitätssicherungssystem unterhalten, welches insbesondere die Aufrechterhaltung der gängigen Qualitätsstandards, regelmäßige Qualitätsprüfungen und eine Warenausgangskontrolle beinhaltet. Der Lieferant hat Aufzeichnungen hierüber zu erstellen und uns diese auf Verlangen zu übergeben.

§ 8 HAFTUNG DES LIEFERANTEN FÜR MÄNGEL

  1. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
  2. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt drei Jahre, falls keine längeren gesetzlichen Fristen einschlägig sind. Sie beginnt mit Gefahrübergang.

§ 9 HAFTUNG DES LIEFERANTEN FÜR SCHÄDEN

  1. Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.
  3. Falls wir von Dritten aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter (einschließlich der Kosten einer notwendigen Rückrufaktion) freizustellen und uns alle Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, falls er für den haftungsauslösenden Grund einzustehen hat.
  4. Die Verjährung unserer Schadensersatzansprüche richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir deshalb von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen des Dritten freizustellen.
  3. Im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehende gewerbliche Schutzrechte stehen uns zu. Sollten diese aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausnahmsweise beim Lieferanten entstehen, gestattet er uns die unentgeltliche, nicht exklusive und zeitlich unbeschränkte Nutzung.

§ 11 EIGENTUM AN GEGENSTÄNDEN

  1. Alle Gegenstände, wie etwa Werkzeuge, Präsentationsstücke, Musterexemplare, Zeichnungen, Datenträger oder Modelle, die dem Lieferanten übergeben wurden, bleiben unser Eigentum. Der Lieferant verpflichtet sich diesbezüglich zur strikten Geheimhaltung und zur sofortigen Rückgabe, falls wir dies verlangen. Die Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für eigene Zwecke (mit Ausnahme der Leistungserbringung für uns) ist unzulässig.
  2. Dasselbe gilt für Gegenstände, die ganz oder teilweise auf unsere Kosten gefertigt wurden (z. B. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen). Diese werden ohne unmittelbare Besitzverschaffung mit Erstellung beim Lieferant unser Eigentum. Änderungen hieran dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Der Lieferant haftet im Rahmen des bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses bei einer etwaigen Beschädigung und/oder Verlust gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 SOFTWARE

  1. Falls einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, räumt uns der Lieferant an Softwareprodukten und der dazugehörigen Dokumentation das Eigentum und zeitlich nicht begrenzte unentgeltliche Nutzungsrechte ein. Insbesondere ist uns auch der Source-Code zu übereignen. Wir sind zur Weitergabe der Software an unsere Kunden berechtigt.
  2. Zum Zweck der Datensicherung dürfen wir Vervielfältigungen der Software anfertigen.

§ 13 FORM VON ERKLÄRUNGEN

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
  2. Dies gilt auch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber Dritten abzugeben hat, falls sie im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten stehen.

§ 14 COMPLIANCE, ETI BASE CODE, CONFLICT MATERIALS

  1. Der Lieferant stellt im Rahmen der Zusammenarbeit mit uns sicher, dass alle anwendbaren Gesetze und Verordnungen einschließlich sämtlicher Anti-Korruptions-Vorschriften von ihm eingehalten werden.
  2. Der Lieferant garantiert darüber hinaus die Einhaltung der Mindeststandards des „ETI Base Code“ der Ethical Trading Initative.
  3. Der Lieferant versichert, keine Rohstoffe und Mineralien zu verwenden, die aus einem illegalen Abbau in Konfliktgebieten stammen (Verbot von „conflict materials“).

§ 15 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Lieferant auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.


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Die AEB können Sie hier herunterladen: